Der Tarifvertrag regelt bundesweit die Arbeitsbedingungen und die Gagen für Film- und Fernsehschaffende, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind, sowie für Kleindarsteller in Film- und Fernsehproduktionen.
Ausgehandelt und abgeschlossen wurde er von den sogenannten Tarifparteien. Für die Film- und Fernsehschaffenden ist das ver.di, für die Arbeitgeber sind es die drei Produzentenverbände- Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten
- Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten
- Verband Deutscher Spielfilmproduzenten
Und nicht irritieren lassen: der aktuell gültige Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende in der Fassung vom Mai 1996 ist nach wie vor gültig.
Bestimmt der Tarifvertrag die Arbeitsbedingungen und wodurch ist das legitimiert?
Wie alle Tarifverträge legt der TV-FFS Mindeststandards fest. Er lässt für den Einzelnen immer Verhandlungsspielraum nach oben, soll aber schlechtere Bedingungen verhindern.
Er wurde von der Mehrheit der Filmschaffenden entwickelt, die sich durch Beteiligung an der Diskussion in der Tarifkommission, den ver.di-Filmverbänden, in Mitgliederversammlungen und Einzelgesprächen eingebracht haben. Außer individuell starken Ellenbogen ist aktive Gewerkschaftsarbeit die einzige und im Grundgesetz verankerte Möglichkeit, sich unmittelbar an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beteiligen. Über persönliches Engagement, z.B. in den regionalen Filmverbänden, können die Arbeitsbedingungen demokratisch mitgestaltet werden. Diese Möglichkeit steht jedem Filmschaffenden offen. Mitmachen zahlt sich am Ende für alle aus!
Warum darf ver.di den Tarifvertrag abschließen?
Weil wir eine Gewerkschaft sind. Nach § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind zum Abschluss von Tarifverträgen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und einzelne Arbeitgeber berechtigt. Eine Gewerkschaft muss frei gebildet, frei von Gegnern, unabhängig und überbetrieblich organisiert sein. Sie muss das Tarifrecht anerkennen und Durchsetzungskraft haben. Und zwar für alle Beschäftigten in einem bestimmten Branchensegment. Denn ein Tarifvertrag soll immer auch zu einem solidarischen Ausgleich aller bestehenden Interessen auf Arbeitnehmerseite führen. Und kaum anderswo ist die direkte gegenseitige Abhängigkeit von einem funktionierenden Teamwork so greifbar wie in einer Filmproduktion. Dies spiegelt ver.di in seinen Filmverbänden und der Tarifausschuss für Filmschaffende wider. Auch deshalb ist ver.di als Gewerkschaft im Filmbereich so anerkannt.
Kommt der Tarifvertrag nur einer Minderheit zugute?
Nein. Mit dem Tarifabschluss wurde erreicht, dass die hauptberuflichen Filmschaffenden, die vor der "Hartz-Reform" in beschäftigungslosen Zeiten Arbeitslosengeld I erhielten, auch in Zukunft ihre Existenz in der Filmbranche sichern können. Mit dem Arbeitszeitkonto wurde auf die Verkürzung der Rahmenfrist von 360 Beschäftigungstagen in 24 Monaten reagiert. So kann der Anspruch auf ALG I überhaupt noch erreicht werden, wenn auch nur bei sehr guter Beschäftigungssituation. Nach bisherigen Rückmeldungen und Erfahrungen gelingt das aber vielen Filmschaffenden. Das Risiko, unmittelbar in ALG II-Bezug zu fallen, wurde damit erheblich minimiert. Schließlich geht es auch darum, die erarbeiteten Vermögen und Ersparnisse der langjährig Beschäftigten abzusichern und jungen Filmschaffenden den Aufbau eines Polsters zu ermöglichen.
Letztlich aber kann ein Tarifvertrag nicht alle Folgen der Deregulierung durch die Hartz-Reform abfangen und ausgleichen. Dafür war der Eingriff durch die Rahmenfristverkürzung von 3 auf 2 Jahre zu groß. Allerdings setzt der TV FFS ein Signal, dass die Arbeitszeit von Filmschaffenden eine zeitlich begrenzte Ressource darstellt, die nicht nach einmaliger pauschaler Abgeltung freizügig verschwendet werden kann.
Warum bringt der Tarifvertrag nicht noch bessere Bedingungen?
Wir haben mit dem Tarifvertrag keine Möglichkeit, Beschäftigung zu fördern, Gesetze zu ändern oder eine Garantie zu geben, dass die 360 Tage Beschäftigung in zwei Jahren erreicht werden. Er soll die Härten durch die Hartz-Gesetzgebung mildern, Arbeitsbedingungen vereinheitlichen und diesen Zweck erfüllt er. Weitere Ziele müssen mit anderen Instrumenten verfolgt werden wie zum Beispiel bessere Rahmenbedingungen für mehr Produktionen zu erreichen. Darüber hinaus fordert connexx.av / ver.di mit der Initiative 5 statt 12, dass fünf Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in zwei Jahren für berufsmäßig kurzfristig Beschäftigte in Film, Theater und Publizistik ausreichen, um ALG I zu beziehen.
Wann gilt der TV FFS für mich?
Kurz gesagt, wenn sowohl ich als Beschäftigter als auch meine Film- oder Fernsehproduktion Mitglied in einer der Tarifparteien ist. Das heißt, dass für mich als ver.di/connexx.av-Mitglied alle Regelungen des TV zwingend gelten, wenn die Produktionsfirma Mitglied in einem der abschließenden Verbände ist oder sich im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die Regelungen des TV bezieht.
Woher weiß ich, ob meine Produktionsfirma tarifgebunden ist?
connexx.av hat eine Liste aller tarifgebundenen Film- und Fernsehproduktionen in Deutschland erstellt. Sie enthält die Mitglieder sprich Produktionsunternehmen aller drei Arbeitgeberverbände in alphabetischer Reihenfolge.
Ich finde meine Firma nicht in der Liste. Was heißt das?
Wenn ein Filmproduktionsunternehmen in der connexx.av-Liste fehlt, gilt der Tarifvertrag dort wahrscheinlich nicht. Zur Sicherheit bitte gemeinsam mit einem connexx.av.Mitarbeiter nochmal überprüfen.
Damit gilt für die Filmschaffenden die Vertragsfreiheit: Beschäftigungsbedingungen und Gagen werden frei ausgehandelt. Allerdings sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die gesetzlichen Grenzen, zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz, gebunden. So darf in nicht tarifgebundenen Produktionen maximal 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden. Bei der Bezahlung gibt es für Beschäftigte erst bei Lohnwucher eine Grenze nach unten. connexx.av berät im Einzelfall.
Mein Berufsbild fehlt in der Gagentabelle. Gilt der Tarifvertrag trotzdem?
In § 1.3. Manteltarifvertrag und § 1.3. Gagentarifvertrag sind die Berufgruppen aufgeführt, für die der TV grundsätzlich gilt. Im letzten Halbsatz der Paragrafen heißt es aber zu den Berufsgruppen ergänzend:
"...sowie Assistenten vorgenannter Sparten und Filmschaffende in ähnlichen, mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Beschäftigungsverhältnissen."
Im Klartext heißt das: der Tarifvertrag ist auf alle mit der Herstellung von Film Beschäftigten anzuwenden, auch auf die, die nicht gesondert aufgezählt sind.
Gilt dann das Arbeitzeitkonto?
Es gibt zwar keine festgeschriebenen Gagen, aber Mantel- und Gagentarifvertrag haben dennoch ihre volle Gültigkeit, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind.
Ein Beispiel: Ein Kamerabühne-Beschäftigter kann zwar nicht seinen Mindestlohn in der Gagentabelle ablesen, hat aber vollen Anspruch auf die Leistungen des Manteltarifvertrages mit Arbeitszeitkonto, Zuschlägen, Urlaub etc.
Wie hoch ist dann die Gage?
Die Gage muss frei ausgehandelt werden (Ziffer 6 Gagentarifvertrag), wobei eine Orientierung an ähnlichen Berufsbildern sinnvoll ist.
Mitglieder, deren Berufsbild noch nicht in der Gagentabelle aufgelistet ist, sind eingeladen, diesen nächsten Schritt zur Anpassung der Gagentabelle mit durchzusetzen. Kontakt zur Tarifkommission für Filmschaffende stellt connexx.av her.
Gilt der TV FFS für alle Film- und Fernsehproduktionen?
Das hängt von der Dauer der Beschäftigung ab. Bei mehr als sechs Monaten am Stück ist der Tarifvertrag nicht mehr zwingend anzuwenden. Häufig gilt das für Beschäftigte in Serienproduktionen. In diesem Fall ist insbesondere die Zeitkonto-Regelung nicht von großer Bedeutung, wie bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Andere Regelungen, wie die zur Gagenhöh, können auch für mehrmonatige Beschäftigungsverhältnisse als Richtschnur dienen.
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